AGB

Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für das Verhältnis zwischen der Musikschule Unteres Fricktal (MU-UF) (hiernach «MU-UF») und Personen, welche Unterrichtsangebote der MU-UF beziehen (hiernach «Schüler», auf geschlechterspezifische Unterscheidungen wird im Folgenden generell zugunsten der Lesbarkeit verzichtet).

1. Unterrichtsvertrag

Ein Vertrag über ein konkretes Unterrichtsangebot zwischen einem Schüler und der MU-UF kommt insbesondere zustande, wenn eine Unterrichtsanfrage eines Schülers auf eine Unterrichtsausschreibung («Unterrichtsanfrage») durch das Sekretariat der MU-UF bestätigt wird.
Diese Bestätigung erfolgt bis spätestens zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn. Die Unterrichts-ausschreibungen der MU-UF sind grundsätzlich auf der Webseite der MU-UF und/oder an anderen von der MU-UF bezeichneten Orten verfügbar.
Mit Abschluss des Unterrichtsvertrages verpflichtet sich die MU-UF zur Erbringung der Unterrichtsleistung und der Schüler zur Bezahlung des Unterrichtsentgeltes sowie zur Lernleistung.
Vorbehaltlich anderer Regeln in der Unterrichtsausschreibung erfolgt das Unterrichtsangebot im Format von Semester- oder Einmalunterricht. Semesterunterricht erfolgt in über ein Semester verteilte Lerneinheiten (wie z.B. klassischer Instrumental- oder Gesangsunterricht, in regelmässigen Lektionen oder Kurse mit regelmässigen Anlässen während eines Semesters). Einmalunterricht erfolgt zum gemäss der Unterrichts-ausschreibung definierten Zeitpunkt (wie z.B. Einmal-Anlass-Kurse oder die einzelnen Unterrichtseinheiten innerhalb eines Instrumental-Abo-Angebots). Die Semester, auf die in diesen AGBs Bezug genommen wird, entsprechen den für die Volksschule im Bezirk Rheinfelden geltenden Semestern und bestehen aus einem Herbstsemester, das in der Regel jeweils von Mitte August bis Mitte Januar dauert, und aus einem Frühlingssemester, das in der Regel jeweils von Mitte Januar bis Mitte August dauert.

2. Unterrichtsleistung

Inhaltlich richten sich die Ausgestaltung der Unterrichtsleistung der MU-UF und das Unterrichtsentgelt nach der Unterrichtsausschreibung für das betreffende Unterrichtsangebot. Die Unterrichtsleistung der MU-UF kann insbesondere folgende Elemente umfassen: Instrumental- und Sologesangsanleitung, Ensemble- und Orchesterunterricht, Kontext- und Theorieleistung. Die konkreten Unterrichtsleistungen können, neben anderen, ein oder mehrere (oder auch keine) solcher Elemente enthalten.
Die Elemente Instrumental- und Sologesangsanleitung sowie Ensemble- und Orchesterunterricht erfolgen im Rahmen eines Semesterunterrichtes, ausser im Unterrichtsangebot sei die Einzelbuchung von Einmal-unterricht vorbehalten (wie namentlich bei Instrumental-Abo-Angeboten, bei denen im Voraus eine gewisse Anzahl von Einmalunterricht bezahlt wird, um diesen zu einem bestimmten, separat vereinbarten Zeitpunkt zu beziehen). Als Semesterunterricht erfolgt das Element Instrumental- und Sologesangsanleitung oder Ensemble- und Orchesterunterricht mit in der Regel in 19 Mal der gebuchten Lektionsdauer (bzw. der daraus resultierenden gesamten Unterrichtsdauer) pro Semester. Die Rhythmisierung erfolgt (i) während der offiziellen Schulwochen grundsätzlich wöchentlich, (ii) gemäss separater Vereinbarung oder (iii) gemäss der von der Lehrperson kommunizierten Jokertag-Regelung gemäss den generellen Vorgaben der MU-UF.
Bei unverschuldeter Verhinderung der von der MU-UF für den Unterricht zugeteilten Lehrkraft an der Unterrichtserteilung in der festgelegten Rhythmisierung (z.B. Krankheit, Militärdienst, Mutterschaft, Unfall der Lehrkraft) versucht die MU-UF, eine Stellvertretung zu organisieren. Gelingt der MU-UF dies mit vernünftigem Aufwand nicht, reduziert sich der Anspruch auf die Unterrichtsleistung für das Element Instrumental- und Sologesangsanleitung oder Ensemble- und Orchesterunterricht um so viele Einheiten der gebuchten Lektionsdauer pro Semester, wie von einem solchen Ausfall betroffen sind, im Maximum aber nicht mehr als 2 innerhalb eines Herbst- und darauf folgenden Frühlingssemesters (bzw. sofern der Unterricht in einem Schuljahr nur im einen oder anderen Semester gebucht war auch nicht mehr als 2). Andere Angebote werden in der Regel verschoben.
Die offiziellen Schulwochen und offiziellen Feiertage (ausserhalb derer bzw. an denen keine Unterrichts-leistung durch die MU-UF erbracht wird) entsprechen denjenigen der öffentlichen Schulen des Bezirks Rheinfelden.
Die Festsetzung der individuellen Unterrichtszeiten für die Instrumental- und Sologesangsanleitung erfolgt durch die MU-UF bis spätestens in der ersten Schulwoche des betreffenden Semesters nach Rücksprache mit dem Schüler, wobei bei der Festsetzung nur auf die obligatorischen Stundenpläne der öffentlichen Volksschule Rücksicht genommen werden kann. Die zu Beginn des Semesters vereinbarten Unterrichtszeiten sind einzuhalten.
Der Präsenzunterricht wird in den der MU-UF zur Verfügung stehenden Räumen erteilt. Ausnahmen sind mit dem Einverständnis der Schulleitung und des Schülers möglich.

3. Unterrichtsentgelt

Das Unterrichtsentgelt richtet sich nach der jeweils für ein Unterrichtsangebot geltenden Unterrichts-ausschreibung. Bei einer Verlängerung der Vertragsdauer gilt das für das entsprechende Unterrichtsangebot in der dann aktuellen Unterrichtsausschreibung erwähnte Entgelt (siehe dazu im Weiteren Ziffer 9 Absatz 3 hiernach).

4. Zahlungskonditionen

Rechnungen der MU-UF sind, wenn nichts anderes angegeben ist, innert einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum effektiv in der angegebenen Währung und netto zahlbar.
Mit Ablauf der anwendbaren Zahlungsfrist tritt Verzug ein, ohne dass dazu eine Mahnung notwendig ist.

5. Lernleistung des Schülers

Neben den grundsätzlichen Lernleistungen, welche von den Schülern erwartet und gefordert sind, haben die Schüler insbesondere den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen.
Adress- und Wohnsitzänderungen sind der MU-UF innert Monatsfrist schriftlich zu melden.

6. Lehrmittel, Instrumente, Apps und Software

Die übliche Anschaffung von Musikalien (wie Notenhefte etc.) für den Unterricht gehen zu Lasten des Schülers.
Die Instrumente und benötigten Utensilien müssen grundsätzlich durch den Schüler angeschafft werden. Es wird empfohlen, dies erst nach Rücksprache mit der zuständigen Lehrperson zu tun. Die Fachlehrer informieren beispielsweise über die Möglichkeit von Mietinstrumenten oder Unterstützungsmöglichkeiten und beraten bei gewünschter Anschaffung.
Die Lehrkräfte können zur Unterstützung des Unterrichtes den Schülern Apps und Software empfehlen und über diese mit den Schülern kommunizieren und Daten austauschen. Für die dazu nötigen Lizenzen sind die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte selber besorgt und tragen allfällige entsprechende Kostenfolgen. Die Benutzung der Apps und Software erfolgt für die Schüler freiwillig und auf eigene Verantwortung. Die MU-UF ist bis zum gesetzlich erlaubten Masse von jeder Haftung gegenüber Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten in diesem Zusammenhang freigestellt.

7. Benützung der Infrastruktur der MU-UF bzw. durch die MU-UF zur Verfügung gestellte Infrastruktur

Mit der Benutzung von Infrastruktur der MU-UF sind die Schüler mit den aktuellen und spezifischen Benutzungsbedingungen sowie der Haus- und/oder Raumordnungen für die betreffende Infrastruktur einverstanden, welche insbesondere auch auf der Webseite der MU-UF publiziert sein können.

8. Anmelde- und ordentliche Kündigungs- bzw. Ummeldungstermine

Semesterunterricht wird für die Dauer eines Semesters gebucht und beginnt mit der zweiten offiziellen Schulwoche im Herbstsemester und mit der ersten offiziellen Schulwoche im Frühlingssemester. Die Anmeldung bzw. Zustellung der Unterrichtsanfrage zum Semesterunterricht für das Herbstsemester hat in der Regel bis zum 15. Mai und die Anmeldung zum Semesterunterricht für das Frühlingssemester hat in der Regel bis zum 15. Dezember zu erfolgen.
Von dieser Regelung sind Schüler mit Wohnsitzwechsel ausgenommen. Diese können unterjährig aufgenommen werden, wobei das Unterrichtsentgelt anteilsmässig anfällt.
Wenn der Semesterunterricht im Herbstsemester nicht bis zum 15. Dezember und im Frühlingssemester nicht bis zum 15. Mai schriftlich oder in einer anderen von der MU-UF vorgegebenen Form gekündigt wird (Eingang auf dem Sekretariat der MU-UF), verlängert sich ohne gegenteiligen Bericht der MU-UF der bestehende Semesterunterricht um ein weiteres Semester. Dabei finden die zu diesem Zeitpunkt ausgeschriebenen Bedingungen (namentlich auch das Unterrichtsentgelt) des jeweiligen Unterrichts-angebotes, wie sie grundsätzlich der aktuellen Unterrichtsausschreibung entnommen werden können, während der verlängerten Vertragsdauer Anwendung. Besteht zu einem Unterrichtsangebot gemäss der Auffassung der MU-UF in diesem Zeitpunkt keine entsprechende Unterrichtsausschreibung mehr, so verlängert sich der Vertrag nicht.
Die Unterrichtsanfrage zum Einmalunterricht (wie z.B. Einmal-Anlass-Kurse oder Abo-Unterricht) muss in der Regel spätestens 4 Wochen vor Unterrichtsbeginn erfolgen. Dieser Unterricht verlängert sich nicht stillschweigend.

9. Ausserordentliche Kündigungstermine

Bei unverschuldeter Verhinderung des Schülers am gebuchten Unterrichtsangebot kann der Schüler (i) im Falle von Krankheit oder Unfall ab der dritten aufeinanderfolgenden Woche auf schriftlichen Antrag hin und mit einem entsprechenden Arztzeugnis eine anteilsmässige Rückvergütung des Unterrichtsentgeltes für die Dauer der Verhinderung verlangen und (ii) im Falle von Wegzug mit schriftlichem Antrag vom Unterrichts-vertrag zurücktreten und eine anteilsmässige Rückvergütung des Unterrichtsentgeltes verlangen. Im Falle von Tod endet der Unterrichtsvertrag automatisch und es erfolgt eine anteilsmässige Rückvergütung des Unterrichtsentgeltes.
Bei unverschuldeter Verhinderung der MU-UF (inklusive dem Fall, bei dem eine unverschuldete Verhinderung des Schülers gleichzeitig vorliegt) an der Erbringung des gebuchten Unterrichtsangebotes kann der Schüler vom Unterrichtsvertrag zurücktreten und für die nicht bezogenen Unterrichtsleistungen anteilsmässig eine Gutschrift, jedoch keine Rückvergütung verlangen.
Bei verschuldeter Verhinderung des Schülers am gebuchten Unterrichtsangebot kann die MU-UF vom Unterrichtsvertrag zurücktreten. Für die nicht bezogenen Unterrichtsleistungen besteht keine Rückvergütungspflicht durch die MU-UF.

10. Mitgliedschaft im Verein MU-UF

Die Schüler nehmen Kenntnis, dass das Erbringen von Unterrichtsangeboten der MU-UF nur an Aktiv-mitglieder erfolgt. Mit der Anmeldung zum Unterricht stellen die Schüler entsprechend auch Antrag um
Aufnahme als Aktivmitglied in den Verein Musikschule Unteres Fricktal (MU-UF), sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Sollte der Schüler während der Dauer des Semesters aus der MU-UF als Mitglied ausscheiden (und nicht auf ein Ende hin), so steht der MU-UF ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach Ziffer 9 Absatz 3 hiervor zu.

11. Bild- und Tonaufnahmen

Mit Abschluss des Unterrichtsvertrages erteilen die Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte) der MU-UF die Erlaubnis, an öffentlichen Anlässen der MU-UF erstellte Bild- und Tonaufnahmen für eine allfällige Publikation in Druckerzeugnissen und Online-Medien zu verwenden. Die MU-UF sichert zu, dass keine Bild- und Tonaufnahmen verwendet werden, (i) die sich nach pflichtgemässem Ermessen und gemäss der naheliegenden Erwartung für betroffene Schüler nachteilig auswirken können oder (ii) gegen deren Verwendung sich Betroffene ausgesprochen haben.

12. Freifach der Volksschule (6.-9. Klasse)

Die MU-UF erbringt das Freifachangebot «Instrumental- und Sologesangsunterricht» der Volksschule Aargau, welches für alle im Kanton Aargau wohnhaften Schüler der 6. bis zur 9. Klasse der Volksschule (bzw. der entsprechenden Stufe einer anerkannten Privatschule) unentgeltlich angeboten wird (d.h. zurzeit 15 Minuten Instrumental- oder Sologesangsanleitung). Aufgrund dieser stark verkürzten Unterrichtseinheit empfiehlt die MU-UF, ihre Angebote zu nutzen.

13. Empfehlung

Den Eltern minderjähriger Schüler wird empfohlen, über die ersten Kontakte bei der Instrumentenwahl hinaus mit der Instrumentallehrperson in Verbindung und im Austausch zu bleiben sowie Informations- und Elternabende zu besuchen.

14. Änderungen dieser AGB

MU-UF behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Dabei obliegt es MU-UF, die Änderungen vorgängig und in geeigneter Weise bekannt zu geben (wozu auch die Publikation auf der Webseite der MU-UF zählt).
Ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist seit Bekanntgabe gelten die Änderungen als genehmigt. Im Widerspruchsfall steht es dem Schüler frei, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Nichtbezogene Unterrichtsleistungen werden anteilsmässig zurückvergütet. Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf die Vertragsbeziehung zwischen der MU-UF und dem Schüler ist schweizerisches Recht anwendbar. Für jegliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung vereinbaren die MU-UF und der Schüler die ordentlichen Gerichte in Rheinfelden (Schweiz) für ausschliesslich zuständig.

17. Inkrafttreten

Diese AGB wurden vom Vorstand der MU-UF am 5. Oktober 2020 genehmigt und ersetzen die bisher geltenden AGB vollumfänglich.

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